In wenigen Minuten bis zu 3 Kaffeevollautomaten-Anbieter in Ihrer Region finden.
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Ratgeber
Ein Kaffeevollautomat im Unternehmen muss zur Zahl der Tassen, zum Aufstellort und zum Budget passen. Hier finden Sie die wichtigsten Punkte zur Auswahl, zu Abschreibung und Steuern sowie zur Prüfpflicht für elektrische Geräte.
Anbieter fragen vor allem nach drei Dingen. Je genauer Ihre Angaben, desto besser lassen sich die Angebote vergleichen:
Kostet ein Gerät netto höchstens 800 Euro, können Sie es als geringwertiges Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung voll abschreiben (Stand Oktober 2026). Alternativ kommen Geräte bis 1.000 Euro netto in einen Sammelposten, der über fünf Jahre abgeschrieben wird; teurere Geräte schreiben Sie über die Nutzungsdauer ab. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, die Grenze ab 2027 auf 1.200 Euro anzuheben – entschieden ist das noch nicht.
Getränke, die Sie Ihren Mitarbeitern zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich überlassen, gelten als Aufmerksamkeit und gehören nicht zum Arbeitslohn. Die Einzelheiten klären Sie am besten mit Ihrer Steuerberatung.
Ja, wenn er netto höchstens 800 Euro kostet (Stand Oktober 2026). Teurere Geräte schreiben Sie über die Nutzungsdauer ab oder – bis 1.000 Euro netto – über einen Sammelposten in fünf Jahren.
Nein. Getränke, die Sie zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich bereitstellen, gelten als Aufmerksamkeit und gehören nicht zum Arbeitslohn.
Als Gerät mit Stecker fällt er unter die DGUV Vorschrift 3. Der Richtwert sind 6 Monate; liegt die Fehlerquote bei den Prüfungen unter 2 Prozent, darf der Abstand verlängert werden – im Büro auf höchstens 2 Jahre.
Beantworten Sie ein paar kurze Fragen – Fachbetriebe aus Ihrer Region melden sich bei Ihnen. Kostenlos und unverbindlich.
Jetzt Angebote anfordernAlle Angaben ohne Gewähr. Förderbedingungen und Vergütungssätze können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der jeweiligen Stelle.