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Ratgeber
Ein Wasserspender im Unternehmen muss zur Zahl der Nutzer, zum Aufstellort und zum Budget passen. Hier finden Sie die wichtigsten Punkte zur Auswahl, zu Hygiene und Wartung, zu Abschreibung und Steuern sowie zur Prüfpflicht für elektrische Geräte.
Es gibt zwei Bauarten. Welche passt, hängt vor allem davon ab, ob am Aufstellort ein Wasseranschluss vorhanden ist:
Klären Sie außerdem diese Punkte, dann lassen sich die Angebote besser vergleichen:
Wasser aus einem Spender gilt rechtlich als Lebensmittel. Wer einen Spender für Mitarbeiter oder Kunden aufstellt, ist mit dafür verantwortlich, dass das Wasser einwandfrei ist. Manche Ämter für Lebensmittelüberwachung verlangen, dass Sie den Spender melden. Fragen Sie bei Ihrem Amt nach.
Kostet ein Gerät netto höchstens 800 Euro, können Sie es als geringwertiges Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung voll abschreiben (Stand November 2026). Alternativ kommen Geräte über 250 Euro bis 1.000 Euro netto in einen Sammelposten, der über fünf Jahre abgeschrieben wird; teurere Geräte schreiben Sie über die Nutzungsdauer ab. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, die Grenze für Anschaffungen ab 2027 auf 1.200 Euro anzuheben – entschieden ist das noch nicht.
Getränke, die Sie Ihren Mitarbeitern zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich überlassen, gelten als Aufmerksamkeit und gehören nicht zum Arbeitslohn. Die Einzelheiten klären Sie am besten mit Ihrer Steuerberatung.
Das hängt von Gerät, Standort und Nutzung ab. Das Bundesinstitut für Risikobewertung empfiehlt für Geräte mit Wasserflasche, die Auffangschale täglich zu reinigen und das Gerät mehrmals im Jahr gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Halten Sie sich außerdem an die Angaben des Herstellers.
Nein. Aus gesundheitlicher Sicht ist das nicht nötig, wenn das Leitungswasser die Trinkwasserverordnung erfüllt. Kühlung und Kohlensäure sind eine Frage des Geschmacks.
Ja, wenn er netto höchstens 800 Euro kostet (Stand November 2026). Teurere Geräte schreiben Sie über die Nutzungsdauer ab oder – bis 1.000 Euro netto – über einen Sammelposten in fünf Jahren.
Nein. Getränke, die Sie zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich bereitstellen, gelten als Aufmerksamkeit und gehören nicht zum Arbeitslohn.
Als Gerät mit Stecker fällt er unter die DGUV Vorschrift 3. Der Richtwert sind 6 Monate; liegt die Fehlerquote bei den Prüfungen unter 2 Prozent, darf der Abstand verlängert werden – im Büro auf höchstens 2 Jahre.
Beantworten Sie ein paar kurze Fragen – Fachbetriebe aus Ihrer Region melden sich bei Ihnen. Kostenlos und unverbindlich.
Jetzt Angebote anfordernAlle Angaben ohne Gewähr. Förderbedingungen und Vergütungssätze können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der jeweiligen Stelle.