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Ratgeber
Ob ein Treppenlift ins Treppenhaus passt, hängt in Baden-Württemberg auch an der Landesbauordnung: Notwendige Treppen brauchen eine Mindestbreite und einen Handlauf. Hier lesen Sie, was im Mehrfamilienhaus und am Kulturdenkmal gilt und welche Förderung das Land bietet. Kosten und den Zuschuss der Pflegekasse erklärt der Ratgeber auf der Themenseite Treppenlift.
Die nutzbare Breite von Treppenläufen und Treppenabsätzen notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen (§ 28 Abs. 1 LBO). Vorgeschrieben ist mindestens 1 Meter, in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 – also vor allem Ein- und Zweifamilienhäusern – mindestens 0,8 Meter. Bei Treppen mit geringer Benutzung können geringere Breiten zugelassen werden.
Treppenlifte nennt die Landesbauordnung nicht ausdrücklich. Im Mehrfamilienhaus ist die notwendige Treppe aber Teil des Rettungswegs. Klären Sie deshalb vor dem Einbau mit Fachbetrieb, Hausverwaltung und gegebenenfalls der unteren Baurechtsbehörde, wie viel Breite bei geparktem Lift bleibt und wie Handlauf und Fahrschiene zusammenpassen.
Im Anhang zu § 50 LBO, der die verfahrensfreien Vorhaben aufzählt, sind Aufzüge und Treppenlifte nicht ausdrücklich genannt. Ob ein Außen- oder Plattformlift eine Genehmigung braucht, sagt Ihnen deshalb die untere Baurechtsbehörde.
Am Kulturdenkmal gilt zusätzlich § 8 Denkmalschutzgesetz: Wer das Erscheinungsbild beeinträchtigt, braucht eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Das kann bei einem außen angebauten Lift der Fall sein – stimmen Sie die Lösung vor dem Auftrag ab.
Ein Landesdarlehen speziell für Treppenlifte oder Aufzüge führt die L-Bank in ihrer Konditionenübersicht Wohnen nicht. Finanziell helfen vor allem die Pflegekasse und der KfW-Kredit; beides erklärt der Themen-Ratgeber. Ob Ihre Kommune etwas beisteuert, erfahren Sie bei Stadt oder Landkreis.
Eine eigene Mindestbreite für Treppenlifte nennt die LBO nicht. Notwendige Treppen müssen aber mindestens 1 m nutzbar breit sein, in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mindestens 0,8 m, und für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.
Wenn der Lift das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals beeinträchtigt, ja – nach § 8 Denkmalschutzgesetz. Ob zusätzlich eine Baugenehmigung nötig ist, klärt die untere Baurechtsbehörde.
In der Konditionenübersicht Wohnen der L-Bank steht keines. Fragen Sie Pflegekasse und Kommune.
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