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Ratgeber
In Brandenburg ist der Anteil pflegebedürftiger Menschen deutlich höher als im Bundesschnitt – und fast alle werden zu Hause versorgt. Hier lesen Sie, wo Sie im Land kostenlos beraten werden, wann das Land Lifte und Rampen bezuschusst und was im Treppenhaus gilt. Kosten und Pflegekassen-Zuschuss erklärt der Ratgeber auf der Themenseite Treppenlift.
Laut Pflegestatistik 2023 waren in Brandenburg mehr als 214.000 Menschen pflegebedürftig, rund 29.400 mehr als 2021; mehr als die Hälfte ist über 80 Jahre alt. Die Pflegequote lag bei 8,3 % der Bevölkerung – im Bund waren es 6,7 %. Knapp neun von zehn Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Der Anteil der vollstationären Dauerpflege sank von 22,4 % im Jahr 2013 auf 10,9 % im Jahr 2023.
Die 19 Pflegestützpunkte im Land beraten kostenlos und individuell. Getragen werden sie von den Landkreisen und kreisfreien Städten gemeinsam mit den Kranken- und Pflegekassen. Über den „Pakt für Pflege“ fördert das Land ihren Ausbau mit bis zu 100.000 Euro im Jahr je Landkreis oder kreisfreier Stadt – ausdrücklich auch für Beratung zur Wohnraumanpassung und für aufsuchende Beratung. Die Förderrichtlinie läuft bis 30. Juni 2027.
Die WohnraumanpassungsR (2026–2028) bezuschusst Rampen und den nachträglichen Einbau höhenüberwindender Hilfsmittel, insbesondere rollstuhlgerechter Senkrecht- oder Schrägaufzüge, mit bis zu 14.000 Euro je Wohnung. Die Wohnung soll – soweit möglich und zumutbar – der DIN 18040-2 entsprechen oder entsprechend umgebaut werden. Voraussetzung ist eine schwerbehinderte Person im Haushalt, grundsätzlich mit GdB ab 80.
Einen Treppensitzlift nennt die Richtlinie von 2026 nicht; die bis 2025 geltende Fassung schloss ihn nach der Förderdatenbank des Bundes ausdrücklich aus. Klären Sie die Förderfähigkeit vor dem Auftrag mit der ILB.
In einem der 19 Pflegestützpunkte. Sie werden von Landkreisen und kreisfreien Städten gemeinsam mit den Kranken- und Pflegekassen getragen.
Das Land fördert Rampen sowie rollstuhlgerechte Senkrecht- und Schrägaufzüge mit bis zu 14.000 Euro je Wohnung, wenn eine schwerbehinderte Person im Haushalt lebt. Sitzlifte nennt die Richtlinie nicht – fragen Sie vorab bei der ILB.
Sie soll der DIN 18040-2 entsprechen oder entsprechend umgebaut werden, soweit das möglich und zumutbar ist.
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Jetzt Angebote anfordernAlle Angaben ohne Gewähr. Förderbedingungen und Vergütungssätze können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der jeweiligen Stelle.