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Ratgeber
In Schleswig-Holstein leben mehr als doppelt so viele Pflegebedürftige wie 2013, die meisten von ihnen zu Hause. Hier lesen Sie, was die Landesbauordnung und der Denkmalschutz zum Lift sagen und wie Eigentümergemeinschaften einen Lift im Treppenhaus finanzieren können. Kosten und den Zuschuss der Pflegekasse erklärt der Ratgeber auf der Themenseite Treppenlift.
Das Statistikamt Nord zählte Ende 2023 175.323 Pflegebedürftige im Land, gut zehn Prozent mehr als zwei Jahre zuvor. Nur 33.957 von ihnen lebten vollstationär im Pflegeheim; 37.328 wurden von einem ambulanten Dienst betreut, 81.148 bezogen ausschließlich Pflegegeld. Für viele von ihnen wird die Treppe im eigenen Haus zur Hürde.
Aufzüge zählen nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 der Landesbauordnung zu den verfahrensfreien Anlagen der Gebäudetechnik. Verfahrensfrei heißt aber nicht anforderungsfrei: Im Mehrfamilienhaus muss das Treppenhaus als Fluchtweg nutzbar bleiben. Ob Ihr Sitz- oder Plattformlift dort passt, klären Sie im Zweifel mit der unteren Bauaufsichtsbehörde.
An einem Kulturdenkmal oder in seiner Umgebung braucht jede Veränderung eine Genehmigung nach § 12 Denkmalschutzgesetz – das betrifft vor allem Außenlifte an der Fassade. Zuständig ist die untere Denkmalschutzbehörde Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Für Modernisierungen, die eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, bietet die Investitionsbank Schleswig-Holstein das Darlehen IB.SH WEGfinanz an: 5.000 bis 35.000 Euro je Eigentümer, ohne Eintrag einer Grundschuld. Dahinter stehen unter anderem der Förderkredit „Altersgerecht Umbauen“ und eigene IB.SH-Darlehen. Voraussetzung sind ein WEG-Beschluss und ein Verwalter, der die Finanzierung koordiniert.
Aufzüge sind nach § 61 der Landesbauordnung verfahrensfrei. Im Mehrfamilienhaus muss das Treppenhaus trotzdem als Fluchtweg nutzbar bleiben; im Zweifel fragen Sie die untere Bauaufsicht.
Mit dem Darlehen IB.SH WEGfinanz der Investitionsbank: 5.000 bis 35.000 Euro je Eigentümer, ohne Grundschuld. Nötig ist ein Beschluss der Gemeinschaft.
Nur mit Genehmigung nach § 12 Denkmalschutzgesetz. Sprechen Sie früh mit der unteren Denkmalschutzbehörde Ihres Kreises.
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Jetzt Angebote anfordernAlle Angaben ohne Gewähr. Förderbedingungen und Vergütungssätze können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der jeweiligen Stelle.