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Ratgeber

Treppenlift in Bayern: Landesdarlehen, Beratung und Treppenhaus

Der Freistaat Bayern fördert den Einbau eines Treppenlifts für Menschen mit Behinderung mit einem leistungsfreien Darlehen. Hier lesen Sie, wie Sie es beantragen, wo Sie neutral beraten werden und was die Bayerische Bauordnung für Treppen im Mehrfamilienhaus vorgibt. Kosten und den Zuschuss der Pflegekasse erklärt der Ratgeber auf der Themenseite Treppenlift.

bis 10.000 €
leistungsfreies Landesdarlehen, ausdrücklich auch für einen Treppenlift (Stand 31.07.2026)
18
Standorte der kostenfreien Beratungsstelle Barrierefreiheit in Bayern (2024/25)
beidseitig
Handläufe in Gebäuden mit mehr als zwei nicht stufenlos erreichbaren Wohnungen (Art. 32 BayBO)

Landesdarlehen für den Treppenlift

  • Was gefördert wird: Bauliche Anpassungen im Bestand, ausdrücklich auch der Einbau eines Treppenlifts oder eine Rampe für Rollstuhlfahrer – mit einem leistungsfreien Baudarlehen von bis zu 10.000 Euro.
  • Wer es bekommt: Menschen mit Behinderung, die ihr eigenes Haus oder ihre Eigentumswohnung bewohnen und unter den Einkommensgrenzen nach Art. 11 Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz liegen. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht.
  • Wie der Antrag läuft: Antrag und Bewilligung beim Landratsamt oder bei der kreisfreien Stadt; die Darlehenszusage gibt die Bayerische Landesbodenkreditanstalt. Die Auszahlung beantragen Sie wieder bei der Kreisverwaltungsbehörde.
  • Unterlagen: Eigentumsnachweis, Finanzierungsnachweise, Planskizze und Nachweis der Behinderung (Schwerbehindertenausweis oder ärztliches Attest). Gebühren fallen nicht an.

Neutrale Beratung in Bayern

Ob ein Treppenlift, ein Plattformlift oder ein anderer Umbau passt, klärt die Beratungsstelle Barrierefreiheit der Bayerischen Architektenkammer in einer kostenfreien Erstberatung. Sie berät an 18 Standorten, darunter Augsburg, München, Nürnberg und Würzburg, dazu an Beratungstagen etwa in Hof, Tirschenreuth und Bad Windsheim. Die Fachleute arbeiten freiberuflich und neutral.

Treppenhaus und Baudenkmal

Treppenlifte nennt die Bayerische Bauordnung nicht ausdrücklich. Die nutzbare Breite notwendiger Treppen muss aber für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen (Art. 32 Abs. 5 BayBO), und in Gebäuden mit mehr als zwei nicht stufenlos erreichbaren Wohnungen sind Handläufe auf beiden Seiten vorgeschrieben. Klären Sie im Mehrfamilienhaus mit Verwaltung und Fachbetrieb, wie viel Breite bei geparktem Lift bleibt und wie die Fahrschiene an den Handläufen vorbeigeführt wird.

Wer ein Baudenkmal verändern will, braucht eine Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG. Lifte gehören nicht zu den Maßnahmen, die das Gesetz seit 2026 ausdrücklich erlaubnisfrei stellt – stimmen Sie einen Außenlift deshalb vorab mit der Unteren Denkmalschutzbehörde ab.

Worauf Sie in Bayern achten sollten

  • Darlehen vor dem VertragKlären Sie die Förderung beim Landratsamt, bevor Sie den Liftvertrag unterschreiben.
  • Kostenfreie ErstberatungTermin bei der Beratungsstelle Barrierefreiheit vereinbaren, telefonisch oder online.
  • Treppenbreite prüfenIm Mehrfamilienhaus muss die notwendige Treppe für alle nutzbar bleiben.
  • Denkmal abstimmenAußenlifte am Baudenkmal vor dem Auftrag genehmigen lassen.

Häufige Fragen

Wer bekommt in Bayern das Darlehen für einen Treppenlift?

Menschen mit Behinderung, die im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung leben und unter den Einkommensgrenzen des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes liegen – mit bis zu 10.000 Euro.

Wo stelle ich den Antrag?

Beim Landratsamt oder bei Ihrer kreisfreien Stadt. Die Darlehenszusage kommt von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt.

Wo werde ich in Bayern neutral beraten?

Bei der Beratungsstelle Barrierefreiheit der Bayerischen Architektenkammer – kostenfreie Erstberatung an 18 Standorten im Land.

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Stand: Oktober 2026 · Quellen anzeigen

Alle Angaben ohne Gewähr. Förderbedingungen und Vergütungssätze können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der jeweiligen Stelle.