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Ratgeber
Hier lesen Sie, wann ein nachträglicher Aufzug im Milieuschutzgebiet genehmigt wird, was am Baudenkmal gilt und wie die Investitionsbank Berlin barrierereduzierende Umbauten finanziert. Kosten und den Zuschuss der Pflegekasse erklärt der Ratgeber auf der Themenseite Treppenlift.
In Berlins 78 sozialen Erhaltungsgebieten regeln die seit 18. April 2026 geltenden Kriterien des Senats den Aufzugsanbau: Bei Bestandsgebäuden mit bis zu vier oberirdischen Geschossen ist ein Aufzug zur Erschließung der Wohnungen nicht genehmigungsfähig. Bei mehr als vier Geschossen ist er grundsätzlich zu genehmigen – außer er ist besonders kostenaufwendig oder würde eine hohe Verdrängungsgefahr für die Mieter verstärken. Als nicht besonders kostenaufwendig gilt in der Regel ein per Angebot nachgewiesener Standardaufzug:
Treppenlifte nennen die Kriterien nicht ausdrücklich. Die Belange der Barrierearmut sind aber bei jeder Einzelfallprüfung besonders zu berücksichtigen. Klären Sie einen Lift im Treppenhaus deshalb vorab mit dem Bezirksamt.
Ein Baudenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalbehörde verändert werden (§ 11 Denkmalschutzgesetz Berlin). Genehmigungspflichtig ist auch eine Veränderung in der unmittelbaren Umgebung, wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt – etwa ein Außen- oder Plattformlift.
Das Gesetz verlangt, bei der Entscheidung unter anderem die Barrierefreiheit zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt; eine Ablehnung muss begründet werden.
Das Programm „IBB Wohnraum modernisieren“ der landeseigenen Investitionsbank Berlin finanziert neben energetischen Maßnahmen auch barrierereduzierende Umbauten wie Aufzüge und Treppenlifte. Antragsberechtigt sind auch selbst nutzende Eigentümer. Gefördert wird mit einem Darlehen bis 100 % des Finanzierungsbedarfs, höchstens 100.000 Euro je Wohneinheit; die aktuellen Konditionen nennt die IBB.
Bei Häusern mit mehr als vier oberirdischen Geschossen grundsätzlich ja, wenn er nicht besonders aufwendig ist. Bei bis zu vier Geschossen ist ein Aufzug zur Erschließung der Wohnungen nicht genehmigungsfähig.
Ja, eine denkmalrechtliche Genehmigung – am Denkmal selbst und in seiner unmittelbaren Umgebung, wenn der Lift das Erscheinungsbild berührt. Die Barrierefreiheit ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Die Investitionsbank Berlin finanziert barrierereduzierende Maßnahmen wie Treppenlifte und Aufzüge mit einem Förderdarlehen. Einen Zuschuss kann bei Pflegegrad die Pflegekasse zahlen.
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