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Ratgeber
In Brandenburg lässt sich die Beratung gut mit einer Landesförderung verbinden: Die Investitionsbank des Landes unterstützt die energetische Modernisierung selbst genutzter Häuser mit zinsfreiem Darlehen und Zuschuss. Hier lesen Sie die Bedingungen und was den Gebäudebestand im Land prägt. Kosten, BAFA-Zuschuss und Sanierungsfahrplan erklärt der Ratgeber auf der Themenseite Energieberatung.
Die WohneigentumförderR gilt vom 1. Januar 2026 bis Ende 2028. Sie fördert Modernisierungen selbst genutzter Häuser und Wohnungen, die eine energetische Sanierung nach den Maßgaben des Gebäudeenergiegesetzes oder eine altersgerechte Anpassung erreichen. Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB):
Einen Sanierungsfahrplan verlangt die Richtlinie nicht; er hilft aber, Maßnahmen sinnvoll zu bündeln.
Laut Zensus 2022 wurden in Brandenburger Wohngebäuden rund 734.000 Wohnungen mit Gas, 378.000 mit Fernwärme und 120.000 mit Heizöl beheizt – zusammen 80 % mit Gas oder Fernwärme. Wärmepumpen, Solarthermie und Geothermie kamen auf 3,2 % – mehr als im Bund mit 2,7 %, im Berliner Umland sogar auf 4,5 %. Wer mit Öl oder Gas heizt, klärt in der Beratung, welche Dämmung vor dem Heizungswechsel sinnvoll ist.
Den Rahmen setzt der Klimaplan, den die Landesregierung im März 2024 beschlossen hat: Klimaneutralität bis 2045, für Gebäude weniger Energieverbrauch durch Sanierung und ein schrittweiser Wechsel zu Wärmepumpen und Fernwärme. Die Wärmewende im Gebäude selbst regelt nach Angaben der Landesregierung das Bundesrecht.
Ja, über die WohneigentumförderR der ILB mit zinsfreiem Darlehen und Zuschuss – für selbst genutztes Wohneigentum und innerhalb der Einkommensgrenzen.
Nein. Heizkessel, die eigenständig mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, fördert die Richtlinie nicht.
Kauf und Neubau werden nur in bestimmten Gebieten gefördert. Modernisierungen sind auch außerhalb dieser Gebiete förderfähig.
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Jetzt Angebote anfordernAlle Angaben ohne Gewähr. Förderbedingungen und Vergütungssätze können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der jeweiligen Stelle.