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Ratgeber
Schleswig-Holstein schreibt Photovoltaik inzwischen auch auf neuen Wohnhäusern vor. Hier lesen Sie, was das Energiewende- und Klimaschutzgesetz verlangt, wann Bauordnung und Denkmalschutz mitreden und wie sonnig der Norden wirklich ist. Kosten und Bundesförderung erklärt der Ratgeber auf der Themenseite Photovoltaik.
Die Regeln stehen im Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG), das der Landtag im Januar 2025 neu gefasst hat:
Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen sind nach § 61 der Landesbauordnung verfahrensfrei, ausgenommen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5. Für Ein- und Zweifamilienhäuser brauchen Sie also in der Regel keinen Bauantrag.
Anders bei Kulturdenkmalen und in Denkmalbereichen: Hier ist eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz nötig, zuständig ist die untere Denkmalschutzbehörde von Kreis oder Stadt. Nach dem Leitfaden des Landesamts für Denkmalpflege sind etwa nicht einsehbare Anlagen in der Regel genehmigungsfähig, auf Reetdächern dagegen meist nicht vertretbar.
Der Norden ist sonniger als sein Ruf: Laut Deutschem Wetterdienst kam Schleswig-Holstein von 1991 bis 2020 auf durchschnittlich rund 1.657 Sonnenstunden pro Jahr – fast genau der Bundesschnitt von 1.665 Stunden. 2025 waren es rund 1.848 Stunden.
Einen Landeszuschuss für private PV-Anlagen oder Speicher bietet die Investitionsbank Schleswig-Holstein derzeit nicht an. Fragen Sie bei Gemeinde, Kreis oder Stadtwerken nach eigenen Programmen.
Ja, für neue Wohngebäude gilt seit Ablauf der Übergangsfrist am 29. März 2026 eine Pflicht. Alternativ sind Solarthermie oder andere Flächen möglich; bei unbilliger Härte gibt es eine Befreiung.
Bei Wohngebäuden nicht. Die Pflicht bei Dachsanierung betrifft Nichtwohngebäude, wenn mehr als 10 % der Dachfläche erneuert werden.
Beim Ein- oder Zweifamilienhaus in der Regel nicht. Bei Kulturdenkmalen und in Denkmalbereichen brauchen Sie aber eine denkmalrechtliche Genehmigung.
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