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Ratgeber

Badsanierung in Baden-Württemberg: barrierefreies Bad nach Landesbauordnung

Seit der Reform der Landesbauordnung 2025 regelt Baden-Württemberg neu, wie viele Wohnungen in Mehrfamilienhäusern barrierefrei erreichbar sein müssen – und in diesen Wohnungen muss auch das Bad mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Hier lesen Sie, was das für Neubau, Ausbau und Sanierung bedeutet und was das Land fördert. Kosten und Zuschüsse von Pflegekasse und KfW erklärt der Ratgeber auf der Themenseite Badsanierung.

> 2 Wohnungen
ab dieser Gebäudegröße verlangt § 35 LBO barrierefrei erreichbare Wohnungen – mit rollstuhlgerechtem Bad
≥ Erdgeschoss
Brutto-Grundfläche, die diese Wohnungen mindestens haben müssen (ohne Treppenräume und Flure)
5 Jahre
nach Genehmigung des Gebäudes entfällt die Pflicht bei Ausbau, Aufstockung oder Wohnungsteilung

Was die Landesbauordnung für Bäder verlangt

In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen nach § 35 Abs. 1 LBO Wohnungen barrierefrei erreichbar sein, deren Brutto-Grundfläche zusammen mindestens der des Erdgeschosses entspricht – abzüglich notwendiger Treppenräume und Flure. Die Fläche darf auf mehrere Geschosse verteilt werden. Diese Flächenvorgabe gilt seit der LBO-Reform 2025.

In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische barrierefrei nutzbar und mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Planen Sie dort eine Badsanierung, lassen Sie prüfen, ob Ihre Wohnung zu diesen Wohnungen gehört.

Ausnahmen bei Bestand, Ausbau und Aufstockung

  • Unverhältnismäßiger Mehraufwand: Die Pflicht entfällt, wenn sie nur so erfüllbar wäre – etwa wegen schwieriger Geländeverhältnisse, eines sonst nicht nötigen Aufzugs oder ungünstiger vorhandener Bebauung.
  • Neuer Wohnraum im Bestand: Bei Wohnungsteilungen sowie bei Ausbau, Aufstockung oder Dachänderung gilt sie nicht, wenn Baugenehmigung oder Kenntnisgabe des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegen.
  • Abstellflächen: Häuser mit mehr als zwei Wohnungen brauchen gemeinschaftliche Flächen für Kinderwagen und Gehhilfen, möglichst ebenerdig oder über Rampe oder Aufzug erreichbar (§ 35 Abs. 4).

Förderung in Baden-Württemberg

Ein eigenes Landesdarlehen für den barrierefreien Umbau enthält die Konditionenübersicht Wohnen der L-Bank (Stand 9. Oktober 2026) nicht. Für das Bad bleiben damit vor allem der Zuschuss der Pflegekasse und der KfW-Kredit, die der Themen-Ratgeber beschreibt.

Worauf Sie in Baden-Württemberg achten sollten

  • Wohnung einordnenGehört Ihre Wohnung zu den nach § 35 LBO barrierefreien, muss das Bad mit dem Rollstuhl zugänglich sein.
  • Ausnahmen klärenBei Ausbau oder Aufstockung älterer Gebäude kann die Pflicht entfallen – fragen Sie die untere Baurechtsbehörde.
  • Abstellfläche mitdenkenIm Mehrfamilienhaus braucht es Platz für Rollator und Kinderwagen.
  • Kommune fragenEin Landesdarlehen für den Badumbau nennt die L-Bank nicht – kommunale Angebote vor dem Auftrag prüfen.

Häufige Fragen

Muss ein Bad in Baden-Württemberg barrierefrei sein?

Die Landesbauordnung verlangt das für die barrierefrei erreichbaren Wohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen: Dort muss das Bad mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Für Häuser mit höchstens zwei Wohnungen enthält § 35 Abs. 1 keine solche Vorgabe.

Was hat die LBO-Reform 2025 geändert?

Maßgeblich ist jetzt eine Mindest-Brutto-Grundfläche barrierefrei erreichbarer Wohnungen – so groß wie das Erdgeschoss, abzüglich Treppenräume und Flure. Sie lässt sich auf mehrere Geschosse verteilen.

Gilt die Pflicht auch, wenn ich das Dachgeschoss ausbaue?

Nicht, wenn die Baugenehmigung oder Kenntnisgabe des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt. Das gilt auch für Aufstockungen und Wohnungsteilungen.

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Stand: Oktober 2026 · Quellen anzeigen

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