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Ratgeber
Seit der Reform der Landesbauordnung 2025 regelt Baden-Württemberg neu, wie viele Wohnungen in Mehrfamilienhäusern barrierefrei erreichbar sein müssen – und in diesen Wohnungen muss auch das Bad mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Hier lesen Sie, was das für Neubau, Ausbau und Sanierung bedeutet und was das Land fördert. Kosten und Zuschüsse von Pflegekasse und KfW erklärt der Ratgeber auf der Themenseite Badsanierung.
In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen nach § 35 Abs. 1 LBO Wohnungen barrierefrei erreichbar sein, deren Brutto-Grundfläche zusammen mindestens der des Erdgeschosses entspricht – abzüglich notwendiger Treppenräume und Flure. Die Fläche darf auf mehrere Geschosse verteilt werden. Diese Flächenvorgabe gilt seit der LBO-Reform 2025.
In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische barrierefrei nutzbar und mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Planen Sie dort eine Badsanierung, lassen Sie prüfen, ob Ihre Wohnung zu diesen Wohnungen gehört.
Ein eigenes Landesdarlehen für den barrierefreien Umbau enthält die Konditionenübersicht Wohnen der L-Bank (Stand 9. Oktober 2026) nicht. Für das Bad bleiben damit vor allem der Zuschuss der Pflegekasse und der KfW-Kredit, die der Themen-Ratgeber beschreibt.
Die Landesbauordnung verlangt das für die barrierefrei erreichbaren Wohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen: Dort muss das Bad mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Für Häuser mit höchstens zwei Wohnungen enthält § 35 Abs. 1 keine solche Vorgabe.
Maßgeblich ist jetzt eine Mindest-Brutto-Grundfläche barrierefrei erreichbarer Wohnungen – so groß wie das Erdgeschoss, abzüglich Treppenräume und Flure. Sie lässt sich auf mehrere Geschosse verteilen.
Nicht, wenn die Baugenehmigung oder Kenntnisgabe des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt. Das gilt auch für Aufstockungen und Wohnungsteilungen.
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