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Ratgeber
Bayern hat zum 1. Januar 2026 das Denkmalschutzgesetz gelockert: Eine Baderneuerung im Baudenkmal braucht unter Bedingungen keine Erlaubnis mehr. Hier lesen Sie außerdem, was die Bayerische Bauordnung für barrierefreie Bäder verlangt und wie der Freistaat den Umbau für Menschen mit Behinderung fördert. Kosten und Zuschüsse von Pflegekasse und KfW erklärt der Ratgeber auf der Themenseite Badsanierung.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 23. Dezember 2025 sind Küchen- und Baderneuerungen an und in Baudenkmälern seit 1. Januar 2026 erlaubnisfrei (Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a BayDSchG). Voraussetzung:
Soll etwa für eine bodengleiche Dusche tief in den Boden eingegriffen oder eine Wand versetzt werden, kann weiterhin eine Erlaubnis nötig sein.
In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; das darf auch auf mehrere Geschosse verteilt werden. Muss das Gebäude einen Aufzug haben, gilt das für ein Drittel der Wohnungen (Art. 48 Abs. 1 BayBO). In diesen Wohnungen müssen Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder Kochnische und der Raum mit Waschmaschinenanschluss barrierefrei sein.
Für Menschen mit Behinderung gibt es ein leistungsfreies Baudarlehen von bis zu 10.000 Euro, um selbst genutztes Wohneigentum anzupassen – als Beispiel nennt das Land ausdrücklich den Einbau eines behindertengerechten Bades. Es gelten Einkommensgrenzen nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Wie Antrag und Auszahlung ablaufen, lesen Sie auf der Seite Treppenlift in Bayern.
Seit 1. Januar 2026 nicht mehr, wenn keine historische Ausstattung verloren geht, der Grundriss bleibt und Mauerwerk und Boden nicht erheblich angegriffen werden. Andernfalls ist weiterhin eine Erlaubnis nötig.
Die Bauordnung verlangt das für die barrierefrei erreichbaren Wohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen. Für Häuser mit höchstens zwei Wohnungen enthält Art. 48 Abs. 1 keine solche Vorgabe.
Ja, für Menschen mit Behinderung im eigenen Wohneigentum mit einem leistungsfreien Darlehen bis 10.000 Euro, abhängig vom Einkommen.
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