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Ratgeber
Berlin hat 78 soziale Erhaltungsgebiete. Wer dort ein Bad modernisiert – auch in der selbst genutzten Eigentumswohnung –, braucht oft eine Genehmigung des Bezirks. Hier lesen Sie, was die seit April 2026 geltenden Berliner Kriterien erlauben. Kosten und den Zuschuss der Pflegekasse erklärt der Ratgeber auf der Themenseite Badsanierung.
In sozialen Erhaltungsgebieten sind Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen genehmigungspflichtig – unabhängig davon, ob die Bauordnung ein Verfahren verlangt. Das gilt ausdrücklich auch für selbst genutztes Wohnungseigentum. Keine Genehmigung brauchen reine Erhaltungsmaßnahmen und Änderungen der Ausstattung, die nicht mit baulichen Änderungen verbunden sind.
Seit 18. April 2026 gelten dafür berlinweit neue Verwaltungsvorschriften des Senats. Ob Ihr Haus betroffen ist, sagt Ihnen das Stadtentwicklungsamt Ihres Bezirks.
Die Belange der Barrierearmut soll das Bezirksamt bei jeder Einzelfallprüfung besonders berücksichtigen. Werden Böden und Türen der Wohnung vollständig saniert, sind Maßnahmen für eine barrierearme Gestaltung zu genehmigen – etwa Schwellenfreiheit in der Wohnung und ausreichende Bewegungsfreiheit.
Wohnen Sie zur Miete, muss der Vermieter eine Modernisierung mindestens drei Monate vorher schriftlich ankündigen, samt erwarteter Mieterhöhung.
Liegt die Wohnung in einem der 78 sozialen Erhaltungsgebiete, brauchen Sie für bauliche Änderungen im Bad die Genehmigung des Bezirks – auch als selbst nutzender Eigentümer. Reine Instandhaltung ist davon ausgenommen.
Ja, beim Ersteinbau eines Bades oder bei einer vollständigen Badsanierung. Der Einbau der Dusche darf aber nicht der Anlass der Sanierung sein.
In der Regel nicht. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, wenn die Wohnung mindestens fünf Wohnräume hat und deren Zahl gleich bleibt.
Beantworten Sie ein paar kurze Fragen – Fachbetriebe aus Ihrer Region melden sich bei Ihnen. Kostenlos und unverbindlich.
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