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Ratgeber
Brandenburg fördert den Abbau von Barrieren in bestehenden Wohnungen – auch im Bad – mit einem eigenen Zuschuss über die Investitionsbank des Landes (ILB). Hier lesen Sie, wer ihn bekommt, wann das Wohneigentumsprogramm passt und was die neue Bauordnung verlangt. Kosten, Pflegekasse und KfW erklärt der Ratgeber auf der Themenseite Badsanierung.
Die WohnraumanpassungsR des Landes gilt seit 1. Januar 2026 bis Ende 2028. Gefördert werden bauliche Anpassungen nach DIN 18040-2 – ausdrücklich auch Veränderungen in Küche und Bad, breitere Türen, entfernte Schwellen sowie Halte- und Stützvorrichtungen.
Wird das Bad im Zuge einer umfassenden Modernisierung des selbst genutzten Hauses erneuert, kommt die WohneigentumförderR von 2026 in Betracht. Sie fördert Modernisierungen, die eine altersgerechte Anpassung oder eine energetische Sanierung erreichen, mit einem 20 Jahre zinsfreien Baudarlehen und einem Zuschuss. Voraussetzung sind Baukosten von in der Regel mindestens 500 Euro je Quadratmeter Wohnfläche – bei 120 m² also mindestens 60.000 Euro. Es gelten Einkommensgrenzen; nach dem 1. Oktober 2009 errichtete Gebäude sind grundsätzlich ausgeschlossen. Haushalte mit schwerbehinderten Angehörigen erhalten zusätzlich einmalig bis zu 10.000 Euro Baudarlehen, wenn der Umbau wegen der Behinderung nötig ist.
Nach § 50 BbgBO müssen in Mehrfamilienhäusern die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; in diesen Wohnungen müssen unter anderem Toilette, Bad und Küche barrierefrei sein. Ab wie vielen Wohnungen das gilt, hat die Novelle vom Juni 2026 neu geregelt – im Zweifel bestätigt Ihnen die Bauaufsicht den aktuellen Stand. Die Regel betrifft Neubauten – eine Pflicht, ein bestehendes Bad nachzurüsten, ergibt sich daraus nicht.
Ja, nach der WohnraumanpassungsR bis 12.000 Euro je Wohnung, wenn im Haushalt eine schwerbehinderte Person lebt (grundsätzlich GdB ab 80). Bewilligungsstelle ist die ILB.
Ja. Dem Antrag liegen dann die Verpflichtungserklärung und eine vom Eigentümer unterschriebene Vereinbarung über die Maßnahme bei.
Die Behindertenberatung Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Sie prüft Angemessenheit und Dringlichkeit der Maßnahme.
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