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Ratgeber
Hessen bezuschusst den barrierefreien Umbau selbst genutzter Wohnungen mit einem eigenen Landesprogramm – für das Bad mit bis zu 5.500 Euro. Hier lesen Sie, wer den Zuschuss bekommt, wie der Antrag läuft und was die Hessische Bauordnung für Bäder in neuen Mehrfamilienhäusern verlangt. Kosten, Pflegekasse und Bundesförderung erklärt der Ratgeber auf der Themenseite Badsanierung.
Das Land fördert Umbauten in selbst genutzten Häusern und Eigentumswohnungen, wenn ein Haushaltsmitglied einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat oder mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Selbst genutzt heißt: Eigentümer, Ehe- oder Lebenspartner oder nahe Angehörige wohnen dort.
Den Antrag stellen Sie vor Beginn der Arbeiten beim Kreisausschuss, beim Magistrat Ihrer kreisfreien Stadt oder einer Stadt mit mehr als 50.000 Einwohnern; bewilligt wird von der WIBank. Maßnahmen, die vor der Bewilligung begonnen wurden, sind ausgeschlossen. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht.
Nicht gefördert werden Umbauten im Zusammenhang mit einem Kauf bis drei Jahre danach – außer, die Behinderung ist erst später eingetreten. Das neue Bad soll möglichst der DIN 18040-2 entsprechen.
Für neue Mehrfamilienhäuser verlangt § 54 der Hessischen Bauordnung barrierefreie Wohnungen: In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen muss ein Teil der Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. Darin sind unter anderem eine Toilette und ein Bad so herzustellen, dass sie sich leicht barrierefrei einrichten lassen.
Ja. Das Land zahlt bis zu 50 % der Kosten, für das Bad höchstens 5.500 Euro, wenn die Wohnung selbst genutzt wird und im Haushalt jemand mit GdB 50 oder mindestens Pflegegrad 2 lebt.
Beim Kreisausschuss oder beim Magistrat der kreisfreien Stadt bzw. einer Stadt über 50.000 Einwohner – vor Beginn der Arbeiten. Bewilligungsstelle ist die WIBank.
Andere öffentliche Zuschüsse für dieselbe Maßnahme mindern den Landeszuschuss. Wie ein Zuschuss der Pflegekasse berücksichtigt wird, klären Sie vorab mit der Förderstelle.
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Jetzt Angebote anfordernAlle Angaben ohne Gewähr. Förderbedingungen und Vergütungssätze können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der jeweiligen Stelle.