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Ratgeber
In Baden-Württemberg gilt beim Heizungstausch zusätzlich zum Bundesrecht das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes. Hier lesen Sie, was es verlangt und was für Aufstellung, Schall, Erdwärme und Wärmeplanung gilt. Kosten und Bundesförderung erklärt der Ratgeber auf der Themenseite Wärmepumpe.
Wer in einem vor 2009 gebauten Wohngebäude die Zentralheizung erneuert, muss nach dem EWärmeG mindestens 15 % des Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien decken oder Ersatzmaßnahmen nachweisen. Die Wärmepumpe zählt zu den Erfüllungsoptionen, ebenso Solarthermie, Holzpellets oder Dämmung als Ersatz.
Den von Sachkundigen bestätigten Nachweis reichen Sie innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme bei der unteren Baurechtsbehörde ein. Der Bund hat seine 65-%-Vorgabe mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz zum 29. Juli 2026 gestrichen – das EWärmeG bleibt laut Umweltministerium bestehen.
Wärmepumpen sind nach dem Anhang zu § 50 der Landesbauordnung grundsätzlich verfahrensfrei. Wegen ihrer geringen Höhe müssen übliche Geräte laut Landesbauministerium keinen baurechtlichen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten. Außerhalb der Baugrenzen des Bebauungsplans kann eine Zulassung nötig sein.
Den Ausschlag gibt der Lärmschutz nach TA Lärm. Laut Landesanstalt für Umwelt (LUBW) gelten Geräte um 50 dB(A) Schallleistung als Stand der Technik, unter 40 dB(A) als besonders leise. Je nach Gerät empfiehlt sie im reinen Wohngebiet 2 bis 30 m Abstand zu Schlafräumen der Nachbarn.
Ob Ihr Grundstück für Erdwärmesonden taugt, zeigt das Informationssystem Oberflächennahe Geothermie (ISONG) des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau – samt Bohrrisiken und Wasserschutzgebieten. Jede Bohrung ist spätestens zwei Wochen vorher dort und beim Umweltamt des Kreises anzuzeigen, das über die wasserrechtliche Erlaubnis entscheidet.
Die 104 Stadtkreise und Großen Kreisstädte mussten schon bis Ende 2023 einen Wärmeplan vorlegen, alle übrigen Gemeinden folgen bis 30. Juni 2028. Der Plan verpflichtet Sie nicht, zeigt aber, wo Wärmenetze geplant sind. Zusätzlich zum Bund fördern manche Kommunen: Stuttgart zahlt seit Mai 2026 für Wärmepumpen 300 Euro je kW, beantragt innerhalb von vier Wochen nach dem Bundesantrag.
Baurechtlich müssen übliche Geräte keinen Grenzabstand einhalten. Entscheidend ist, dass am Nachbarhaus die Richtwerte der TA Lärm eingehalten werden.
Sie zählt zu den anerkannten Erfüllungsoptionen, auch anteilig. Den Nachweis bestätigt ein Sachkundiger.
Für Erdwärmesonden ja: Die Bohrung ist anzuzeigen, das Umweltamt entscheidet über die wasserrechtliche Erlaubnis. Kollektoren ohne Grundwasserkontakt außerhalb von Schutzgebieten sind anzeigefrei.
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