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Ratgeber
Bayern hat die Aufstellung von Wärmepumpen zum 1. Januar 2025 in der Bauordnung klargestellt. Hier lesen Sie, was im Freistaat für Abstand, Schall, Erdwärme und Wärmeplanung gilt. Kosten und Bundesförderung erklärt der Ratgeber auf der Themenseite Wärmepumpe.
Nach Art. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) lösen Wärmepumpen samt Einhausung bis 2 m Höhe keine Abstandsflächen aus. Als Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung sind sie verfahrensfrei (Art. 57 BayBO). Das Gebot der Rücksichtnahme bleibt bestehen; bei handelsüblichen Geräten geht das Bauministerium davon aus, dass es eingehalten wird.
Beim genehmigungspflichtigen Neubau wird sie mitgeprüft; außerhalb der Baugrenzen kann eine Befreiung nötig sein. Für den Schall gilt die TA Lärm. Die Münchner Lokalbaukommission rät, das Außengerät möglichst weit von Schlafräumen der Nachbarn aufzustellen oder die Anlage ganz ins Haus zu legen.
Eine erste Einschätzung liefert die Standortauskunft im UmweltAtlas Bayern des Landesamts für Umwelt (LfU): Sie zeigt, ob eine Erdwärmeanlage voraussichtlich möglich ist, und weist Ausschlussgebiete aus. Über die wasserrechtliche Erlaubnis entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde, also Landratsamt oder kreisfreie Stadt.
Bei Anlagen bis 50 kW mit Eingriff ins Grundwasser gehört das Gutachten eines Privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) zum Antrag. Ist der Antrag vollständig, muss die Behörde laut LfU binnen drei Monaten entscheiden, sonst gilt er als genehmigt. Sonden tiefer als 100 m brauchen zusätzlich eine bergrechtliche Genehmigung.
Zuständig für die Wärmeplanung sind in Bayern per Landesverordnung (AVEn) die Gemeinden. Die acht Städte über 100.000 Einwohner mussten bis 30. Juni 2026 einen Wärmeplan vorlegen, alle übrigen folgen bis 30. Juni 2028. Für Eigentümer ist der Plan nicht verbindlich, zeigt aber, ob in Ihrer Straße ein Wärmenetz geplant ist.
Die Hauptförderung für den Heizungstausch kommt vom Bund. Einzelne Kommunen legen etwas drauf: München fördert Wärmepumpen im Programm „Klimaneutrale Gebäude“ und übernimmt bei Erdwärme- und Grundwasser-Wärmepumpen zusätzlich 30 % der Kosten oberhalb der Bundes-Höchstgrenze. Fragen Sie bei Stadt oder Landkreis nach.
Wärmepumpen bis 2 m Höhe samt Einhausung lösen keine Abstandsflächen aus. Maßgeblich sind der Lärmschutz nach TA Lärm und das Gebot der Rücksichtnahme.
In der Regel nicht, sie ist verfahrensfrei. Für Erdwärme brauchen Sie aber eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Eine erste Standortauskunft bietet der UmweltAtlas Bayern. Verbindlich entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde im Erlaubnisverfahren.
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