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Ratgeber
Hessen hat 2022 die Aufstellung von Wärmepumpen in der Bauordnung erleichtert und regelt Erdwärmesonden seit 2025 mit einem neuen Landeserlass. Hier lesen Sie, was für Abstand, Lärm, Erdwärme und Wärmeplanung gilt. Kosten und Bundesförderung erklärt der Ratgeber auf der Themenseite Wärmepumpe.
Seit der Änderung der Hessischen Bauordnung (HBO) 2022 lösen Wärmepumpen bis 2 m Höhe samt Fundament und Einhausung keine eigenen Abstandsflächen aus. In der Abstandsfläche zum Nachbarn dürfen sie auf bis zu 3 m Gesamtlänge stehen – direkt an der Grenze oder mindestens 1 m davon entfernt (§ 6 Abs. 9 und 10 HBO). Größere Geräte brauchen eine Abweichung.
Elektrische Wärmepumpen sind nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei, wenn ein Fachbetrieb sie einbaut. Für den Schall gelten die Richtwerte der TA Lärm. Die hessischen Ministerien verlangen mindestens eine Abschätzung nach dem LAI-Leitfaden für stationäre Geräte; zuständig ist die untere Immissionsschutzbehörde beim Kreis oder der kreisfreien Stadt.
Für Erdwärmesonden brauchen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis; die Behörde entscheidet binnen drei Monaten. Nach dem Landeserlass von 2025 gibt es in günstigen Gebieten ein vereinfachtes Verfahren, in sensiblen meist ein hydrogeologisches Gutachten. In Wasserschutzgebieten der Zonen I bis III/IIIA und in Heilquellenschutzgebieten sind Sonden grundsätzlich unzulässig.
Ob Ihr Grundstück betroffen ist, zeigen Geologie-Viewer und Fachinformationssystem GruSchu des Landesamts für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG). Die Bohrung ist dem HLNUG mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.
Nach dem Hessischen Energiegesetz sind Gemeinden über 20.000 Einwohner seit November 2023 zur Wärmeplanung verpflichtet. Bundesrecht verlangt Wärmepläne in Städten über 100.000 Einwohner bis 30. Juni 2026, sonst bis 30. Juni 2028. Der Plan zeigt, ob in Ihrer Straße ein Wärmenetz vorgesehen ist.
Die LandesEnergieAgentur Hessen (LEA) berät Privatleute kostenlos und unabhängig und bietet einen Heiz- und Stromcheck an.
Bis 2 m Höhe und 3 m Länge darf sie in der Abstandsfläche stehen – direkt an der Grenze oder mit mindestens 1 m Abstand. Unabhängig davon müssen die Lärmrichtwerte am Nachbarhaus eingehalten werden.
Nein, elektrische Wärmepumpen sind baugenehmigungsfrei, wenn ein Fachbetrieb sie einbaut. Für Erdwärmesonden brauchen Sie aber eine wasserrechtliche Erlaubnis.
In den Zonen I bis III/IIIA grundsätzlich nicht. In Zone IIIB gilt der Standort als sensibel; dort ist eine Sonde nur zulässig, wenn keine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu erwarten ist.
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