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Ratgeber

Wärmepumpe in Mecklenburg-Vorpommern: Abstand, Erdwärme und Wärmeplanung

Mecklenburg-Vorpommern hat 2025 die Aufstellung von Wärmepumpen in der Landesbauordnung erleichtert und 2026 die kommunale Wärmeplanung per Landesverordnung geregelt. Hier lesen Sie, was für Abstand, Genehmigung, Erdwärme und Wärmeplanung gilt. Kosten und Bundesförderung erklärt der Ratgeber auf der Themenseite Wärmepumpe.

2 m / 3 m
Höhe und Länge, bis zu der eine Wärmepumpe samt Einhausung keine Abstandsfläche auslöst (seit 2025)
19.06.2026
Landesverordnung zur Wärmeplanung: Gemeinden bzw. Ämter sind zuständig
30.06.2028
Frist für Wärmepläne in Gemeinden bis 100.000 Einwohner (größere Städte: 30.06.2026)

Abstand, Genehmigung und Lärmschutz

Seit der Änderung der Landesbauordnung (LBauO M-V) vom 18. März 2025 dürfen Wärmepumpen einschließlich Fundament und Einhausung bis 2 m Höhe und 3 m Länge in Abstandsflächen stehen, auch nahe der Nachbargrenze; sie lösen selbst keine Abstandsflächen aus (§ 6 Abs. 8 LBauO M-V). Bauplanungsrecht und Immissionsschutz müssen Sie bei der Standortwahl aber weiter beachten.

Als Anlage der technischen Gebäudeausrüstung ist eine Wärmepumpe in der Regel verfahrensfrei (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-V) – eine Baugenehmigung brauchen Sie dann nicht. Entscheidend bleibt der Schall: Am Nachbarhaus müssen die Richtwerte der TA Lärm für das jeweilige Baugebiet eingehalten werden. Lassen Sie sich das vom Fachbetrieb rechnerisch belegen.

Erdwärme: bei der Wasserbehörde anmelden

Erdwärmekollektoren zeigen Sie in Mecklenburg-Vorpommern mit dem Landesformular bei der unteren Wasserbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt an; die Fertigstellung melden Sie spätestens vier Wochen nach Abschluss der Arbeiten. Für Erdwärmesonden fragen Sie dort vor der Bohrung, ob eine Anzeige genügt oder eine Erlaubnis nötig ist.

Wärmeplanung in Mecklenburg-Vorpommern

Seit der Landesverordnung vom 19. Juni 2026 steht fest: Wärmepläne erstellen die Gemeinden, bei amtsangehörigen Gemeinden in der Regel das Amt mit einem gemeinsamen Plan. Die Fristen setzt das Bundesrecht: Städte über 100.000 Einwohner bis 30. Juni 2026, alle übrigen Gemeinden bis 30. Juni 2028.

Der Plan zeigt, ob in Ihrer Straße ein Wärmenetz vorgesehen ist. Steht ein Heizungstausch an, lohnt sich vorher eine Nachfrage bei Gemeinde oder Amt zum Stand der Planung.

Worauf Sie in Mecklenburg-Vorpommern achten sollten

  • Maße einhaltenBis 2 m Höhe und 3 m Länge darf das Außengerät in die Abstandsfläche.
  • Schall nachweisen lassenLassen Sie sich die Einhaltung der Lärmrichtwerte am Nachbarhaus vom Fachbetrieb belegen.
  • Erdwärme anmeldenKollektoren bei der unteren Wasserbehörde anzeigen, Sonden vor der Bohrung mit ihr abstimmen.
  • Wärmeplan erfragenFragen Sie bei Gemeinde oder Amt nach dem Stand – besonders, wenn ein Wärmenetz in Frage kommt.

Häufige Fragen

Welchen Abstand muss eine Wärmepumpe in Mecklenburg-Vorpommern zum Nachbarn haben?

Bis 2 m Höhe und 3 m Länge braucht sie seit 2025 keine eigene Abstandsfläche. Maßgeblich bleibt, dass die Lärmrichtwerte am Nachbarhaus eingehalten werden.

Brauche ich in Mecklenburg-Vorpommern eine Baugenehmigung für die Wärmepumpe?

In der Regel nicht; sie zählt zur technischen Gebäudeausrüstung und ist verfahrensfrei. Für Erdwärme ist zusätzlich die untere Wasserbehörde zuständig.

Wer macht in Mecklenburg-Vorpommern die Wärmeplanung?

Die Gemeinden, bei amtsangehörigen Gemeinden meist das Amt. Die meisten Pläne müssen bis 30. Juni 2028 vorliegen.

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Stand: Oktober 2026 · Quellen anzeigen

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