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Ratgeber

Wärmepumpe in Rheinland-Pfalz: Abstand, Erdwärme und Wärmeplanung

Für eine Wärmepumpe brauchen Sie in Rheinland-Pfalz keinen Bauantrag. Hier lesen Sie, was die Landesbauordnung zu Abstand und Genehmigung sagt, welche Schritte bei Erdwärme nötig sind und bis wann Ihre Gemeinde einen Wärmeplan vorlegt. Kosten und Bundesförderung erklärt der Ratgeber auf der Themenseite Wärmepumpe.

verfahrensfrei
Wärmepumpen nach § 62 der Landesbauordnung – kein Bauantrag nötig
30.06.2028
Frist für Wärmepläne in Gemeinden bis 100.000 Einwohner (fünf größere Städte: 30.06.2026)
2 Wochen
vor Bohrbeginn ist eine Erdwärmebohrung beim Landesamt für Geologie und Bergbau anzuzeigen

Genehmigung, Abstand und Lärmschutz

Wärmepumpen sind nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 der Landesbauordnung (LBauO) verfahrensfrei. Die Abstandsflächenregeln in § 8 LBauO nennen sie nicht ausdrücklich. Das Verwaltungsgericht Mainz hat 2020 entschieden, dass eine Luftwärmepumpe wegen ihrer geringen Größe keine gebäudeähnliche Wirkung hat und deshalb keinen Grenzabstand einhalten muss (Az. 3 K 750/19.MZ).

Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei: Bebauungsplan und Lärmschutz gelten weiter. Steht das Gerät nahe der Grenze, lassen Sie sich die Einhaltung der Lärm-Richtwerte am Nachbarhaus nachweisen.

Erdwärme: Erlaubnis und Bohranzeige

Erdwärmesonden sind erlaubnispflichtig, weil sie in Untergrund und Grundwasser reichen; mit der Bohrung dürfen Sie erst nach der Erlaubnis beginnen. Bei bis zu 100 m Bohrtiefe und höchstens 30 kW Entzugsleistung entscheidet die untere Wasserbehörde von Kreis oder kreisfreier Stadt.

Hinweise zu Ihrem Standort liefert der Online-Dienst „Standortqualifizierung von Erdwärmetauscheranlagen“ des Landesamts für Geologie und Bergbau (LGB). Die Bohrung selbst ist dem LGB mindestens zwei Wochen vor Beginn anzuzeigen, digital über geoldg.lgb-rlp.de.

Wärmeplanung und Landesförderung

Seit dem 26. April 2025 regelt das Landesgesetz zur Ausführung des Wärmeplanungsgesetzes (AGWPG), wer plant: kreisfreie und große kreisangehörige Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden. Fünf Städte über 100.000 Einwohner mussten bis 30. Juni 2026 fertig sein, alle anderen haben bis 30. Juni 2028 Zeit. Der Plan verpflichtet Sie zu nichts, zeigt aber, ob in Ihrer Straße ein Wärmenetz geplant ist.

Haushalte unterhalb bestimmter Einkommensgrenzen können für die Modernisierung selbst genutzten Wohneigentums ein zinsverbilligtes Landesdarlehen der Investitions- und Strukturbank (ISB) erhalten – auch für die Nutzung erneuerbarer Energien zum Heizen, bis 100.000 Euro für Haushalte bis vier Personen. Den Antrag stellen Sie vor Beginn bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung.

Worauf Sie in Rheinland-Pfalz achten sollten

  • Standort abstimmenEinen festen Mindestabstand nennt die LBauO nicht – sprechen Sie Standort und Schall früh mit den Nachbarn ab.
  • Erdwärme rechtzeitig anmeldenErlaubnis der unteren Wasserbehörde und Bohranzeige beim LGB liegen vor Baubeginn.
  • Wärmeplan einsehenFragen Sie bei Stadt oder Verbandsgemeinde nach dem Stand der Wärmeplanung.
  • ISB-Antrag vor dem AuftragBegonnene Vorhaben sind von der Landesförderung grundsätzlich ausgeschlossen.

Häufige Fragen

Welchen Abstand muss eine Wärmepumpe in Rheinland-Pfalz zum Nachbarn haben?

Einen festen Mindestabstand nennt die Landesbauordnung nicht; das VG Mainz hat für eine Luftwärmepumpe keinen Grenzabstand verlangt. Entscheidend ist, dass die Lärm-Richtwerte am Nachbarhaus eingehalten werden.

Brauche ich in Rheinland-Pfalz eine Genehmigung für eine Erdwärmepumpe?

Für das Gerät nicht, für Erdwärmesonden aber eine wasserrechtliche Erlaubnis der unteren Wasserbehörde. Die Bohrung ist zusätzlich beim LGB anzuzeigen.

Bis wann hat meine Gemeinde einen Wärmeplan?

Gemeinden bis 100.000 Einwohner bis 30. Juni 2028, die fünf größeren Städte bis 30. Juni 2026. Zuständig sind Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden.

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Stand: Oktober 2026 · Quellen anzeigen

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