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Ratgeber
In Schleswig-Holstein gelten beim Heizungstausch eigene Landesregeln – und die Landesbauordnung erleichtert seit 2024 die Aufstellung von Wärmepumpen. Hier lesen Sie, was für Abstand, Genehmigung, Erdwärme und Wärmeplanung gilt. Kosten und Bundesförderung erklärt der Ratgeber auf der Themenseite Wärmepumpe.
Nach § 6 Abs. 8 der Landesbauordnung (LBO) dürfen Wärmepumpen samt Fundament und Einhausung in den Abstandsflächen stehen, wenn sie höchstens 2 m hoch sind und je Grundstücksgrenze zusammen nicht länger als 3 m. Auf einem Grundstück darf solche Grenzbebauung insgesamt 18 m nicht überschreiten.
Wärmepumpen sind nach § 61 LBO verfahrensfrei, ein Bauantrag ist nicht nötig. Bebauungsplan und Denkmalschutz gelten trotzdem. Entscheidend bleibt der Schall: Nach TA Lärm gelten nachts am Nachbarhaus 40 dB(A) im allgemeinen und 35 dB(A) im reinen Wohngebiet.
Schleswig-Holstein verlangt über das Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG): Wird in einem Gebäude, das vor 2009 errichtet wurde, die Heizung getauscht, müssen mindestens 15 % der Wärme aus erneuerbaren Energien stammen, soweit Bundesrecht nicht ohnehin mehr verlangt. Den Tausch zeigen Sie vorher beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an, die Erfüllung weisen Sie binnen eines Jahres nach. Eine Wärmepumpe, die mindestens 15 % des Wärmebedarfs deckt, erfüllt die Pflicht.
Erdwärmesonden brauchen eine wasserrechtliche Erlaubnis. Die Bohrung zeigen Sie mindestens einen Monat vor Beginn bei der unteren Wasserbehörde Ihres Kreises an; die Anzeige gilt in der Regel zugleich als Antrag. Bohrungen tiefer als 100 m meldet das Bohrunternehmen zusätzlich der Bergbehörde.
Einen Landeszuschuss für Wärmepumpen gibt es derzeit nicht; der frühere Modernisierungszuschuss der Investitionsbank ist ausgeschöpft. Kiel und Lübeck mussten als Städte über 100.000 Einwohner bis 30. Juni 2026 einen Wärmeplan vorlegen, kleinere Gemeinden folgen bis 30. Juni 2028 – einige waren nach Landesrecht schon früher dran.
Bis 2 m Höhe und 3 m Länge je Grenze darf sie in der Abstandsfläche stehen, einen festen Mindestabstand nennt die Landesbauordnung dann nicht. Maßgeblich ist der Lärmschutz nach TA Lärm.
Tauschen Sie in einem vor 2009 errichteten Haus die Heizung, müssen mindestens 15 % der Wärme erneuerbar sein. Mit einer Wärmepumpe als Heizung erfüllen Sie das; den Tausch zeigen Sie vorher beim Bezirksschornsteinfeger an.
Derzeit nicht. Die Hauptförderung kommt vom Bund; einzelne Kommunen oder Stadtwerke fördern teils zusätzlich.
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